(IP) Hinsichtlich Nichtberücksichtigung eines vorgehenden Rechts entschied der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell. Auf Antrag einer Gläubigerin war die Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes des Schuldners angeordnet worden. Auf dem Grundstück lastete ein zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners bestellter lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch. Für die Gläubigerin wurde später eine Sicherungshypothek eingetragen. Auf eine darauf von der Gläubigerin erhobene Klage wurde die diesbezüglich Berechtigte verurteilt, von dem zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag derer Forderung einzuwilligen.

Dagegen klagte sie und der BGH entschied:

„Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 195/12


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