(IP) Hinsichtlich im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesener Zinsen hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache mit dem kapitalisierten Betrag des im Eintragungszeitpunkt bestehenden Rückstands eingetragen werden.“

Der Beteiligte war Eigentümer von Grundbesitz. Mit anwaltlichem Schreiben beantragte ein weiterer Beteiligter unter Vorlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Summe aus den festgesetzten Hauptsachebeträgen und den kapitalisierten Zinsen für einen bestimmten Zeitraum. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor.

Mit Beschwerdeschrift wandte sich der Beteiligte gegen die Eintragung mit dem Antrag, unter Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Er war der Meinung, die Unbestimmtheit des zugrunde liegenden rechtskräftigen Endurteils wirke sich auf die Kostengrundentscheidungen und über diese auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend aus, dass auch diesen die Vollstreckungsfähigkeit fehle. Da dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil die im Tenor in Bezug genommene Zeichnung nicht beigefügt gewesen sei, fehle es zudem an einer wirksamen Titelzustellung und auch deshalb an wirksamen Kostengrundentscheidungen mit der Folge, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse keine Rechtswirkung entfalten könnten und deshalb aufzuheben seien.

Das OLG entschied in seinem Sinn.

OLG München, Az.: 34 Wx 37/16

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