(ip/pp/) Um unterschiedliche Vereinbarungen des Vermieters mit teilweise ausgeschiedenen-, teilweise verbliebenen Mitmietern ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Die Klägerin war Hauptmieterin eines Hauses. Mit Gastronomievertrag vermietete sie das Objekt an die vormaligen Beklagten, sowie eine Einzelperson, die dann aber später aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Sie machte im Berufungsrechtszug gegen den Beklagten als ehemaligen Untermieter des Objekts Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum geltend, ferner Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung.

Der jetzige Beklagte war der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines der ehemaligen Beklagten. Insoweit waren im Berufungsrechtszug noch Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 30.000,- Euro strittig. Das OLG faste im Urteil zusammen: Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden sei, wäre ein unter Verstoß gegen § 240 ZPO erlassenes Urteil durch Rechtsmittel anfechtbar und nicht nichtig. Betrifft die Insolvenz bei einfacher Streitgenossenschaft nur einen Streitgenossen, trete Unterbrechung des Verfahrens nur in Bezug auf diesen ein.

“Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt bei Auszug nur eines von mehreren Mitmietern aus dem gemeinsam gemieteten Objekt, dass der ausgezogene Mieter grundsätzlich auf in den Räumen verbleibende andere Mieter mit rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einwirken muss, damit der Rückgabeanspruch des Vermieters erfüllt wird, und sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Rückgabe berufen kann”. “Dies ist indes anders zu beurteilen, wenn der Vermieter seinerseits mit dem anderen im Objekt verbliebenen Mitmieter neue Vereinbarungen trifft, die diesen erst zum Verbleib im Mietobjekt bewegen. Denn unter dieser Voraussetzung unterbleibt die auch vom ausgezogenen Mieter geschuldete Rückgabe der Mietsache nicht aus in seine Sphäre fallenden Gründen, sondern sie hat ihre Ursache in den neu zwischen dem Vermieter und dem im Objekt verbliebenen Mieter getroffenen Abreden.

OLG Hamburg, Az.: 4 U 112/06