(ip/djd) Ein Insolvenzverwalter kann eine zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vorgenommene Sicherungsabtretung künftiger Mietzinsansprüche auch dann anfechten, wenn die Abtretung vor Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das bewusste Vermögen erfolgte. Bei den monatlichen Mietzinsansprüchen handelt es sich nämlich um befristete Ansprüche, die erst mit dem Beginn des jeweiligen Mietzinszeitraums entstehen. Ihre Abtretung wird auch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Es ist rechtlich nicht auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung abzustellen – der, so die obersten Landesrichter Brandenburgs in einem jüngst gefällten Urteil, im Falle der Vorausabtretung einer künftigen Forderung erst im Entstehen dieser Forderung greifbar wird. Die Richter formulierten im Sinn eines allgemeinen Gläubigerschutzes: „Bei einem gewöhnlichen Mietvertrag über Grundstücke hat derjenige, der sich Mietzinsansprüche im Voraus abtreten lässt, keine gesicherte Rechtsposition, bis der Zeitraum, für den die jeweilige Rate geschuldet wird, wenigstens nahe bevorsteht.

Brandenburgisches OLG, Az. 7 U 67/07