(ip/pp) Mit dem Wechselverhältnis von Mahnbescheid, Abschlagszahlung und zusammenfassender Schlussrechnung untereinander hatte sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG) jetzt zu beschäftigen. Es ging um die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) eines unstreitig fällig gewordenen Restwerklohnanspruchs aus einer im selben Jahr fällig gewordenen Schlussrechnung. Sie wäre nach drei Jahren verjährt gewesen – wäre sie nicht durch einen Mahnbescheides rechtzeitig gehemmt worden. Strittig war, inwieweit die dem Mahnbescheid beigefügte Aufstellung von Abschlagzahlung mit der eigentlichen Schlussrechnung kollidierten – aber das Gericht schränkte hier den vermeintlichen Widerspruch eindeutig ein:

„Der Anspruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlung in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk gerichtet und dadurch gekennzeichnet, dass Zahlungen darauf nur vorläufig bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlussrechnung sind. Diese auf vorläufige Vergütung gerichtete Abschlagsforderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der vom Gläubiger mit Eintritt der Fälligkeit selbstständig geltend gemacht werden kann und selbstständig verjährt.... Dem Umstand, dass der Anspruch auf Abschlagszahlung gesondert verjährt, ist allerdings nur eingeschränkte Bedeutung beizumessen, denn der Betrag der verjährten Abschlagsforderung kann gleichwohl als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt und geltend gemacht werden“.

Insofern war der Leitsatz nur folgerichtig: „Werden durch einen Mahnbescheid ausschließlich Ansprüche aus Abschlagszahlungen geltend gemacht, so haben diese zwar mit Erteilung der Schlussrechnung ihre Durchsetzbarkeit verloren, durch den Mahnbescheid wird aber der Anspruch auf Werklohnzahlung aus der Schlussrechnung mitgehemmt.“

Oberlandesgericht Dresden, Az.: 12 U 137/08