(IP) Hinsichtlich Eintragung eines Amtswiderspruchs aufgrund eines unrichtigen Grundbuchs im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

„Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre ... Denn die Eintragung eines Amtswiderspruchs bezweckt, die sich aus einem Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb aufgrund eines unrichtigen Grundbuchs möglicherweise ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus abzuwenden“.

Die Beteiligten sind Geschwister, eine ist eingetragene Eigentümerin des betreffenden Grundbesitzes. Sie hatte diesen Grundbesitz von den Eltern durch Übertragungsvertrag erworben. In diesem Übertragungsvertrag war u.a. Folgendes geregelt worden:

„Der Veräußerer behält sich vor, die Rückübertragung des veräußerten Grundbesitzes auf sich zu verlangen, falls einer der nachbenannten Rückübertragungsgründe eintritt.

a) falls der Erwerber ohne Zustimmung des Veräußerers über den Grundbesitz durch Veräußerung oder Belastung verfügt;
b) falls der Erwerber vor dem Tode des Veräußerers verstirbt;
c) falls über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich des hier übertragenen Grundbesitzes angeordnet wird.

Das Rückübertragungsrecht ist nicht vererblich und höchstpersönlich. Es muss schriftlich ausgeübt werden.“

Die Rückauflassungsvormerkung war im Grundbuch eingetragen worden. Durch Beschluss wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1. Beteiligten eröffnet und die 2. Beteiligten zum Treuhänder bestellt. Darauf hat der 2. Beteiligte in seiner Eigenschaft als Treuhänder bezüglich des Grundbesitzes u.a. die Löschung der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung beantragt – was auch antragsgemäß erfolgte. Darauf hat eine weitere Beteiligte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Rückauflassungsvormerkung beantragt. Sie legte einen Notarvertrag vor und insistierte, dass ihr Vater darin sein Rückübertragungsrecht im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren ausgeübt habe; der Rückauflassungsanspruch sei daher vererblich und auf sie, die 3. Beteiligte übergegangen. Nach dem Erbvertrag sei sie Alleinerbin nach ihren Eltern.

OLG Köln, 2 Wx 39/17

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