(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ging es um formale Anforderungen an Kündigungsandrohungen. Die Insolvenzschuldnerin hatte der Beklagten eine Nachfrist zur Erbringung von Sicherheiten eröffnet und dabei wie folgt erklärt: „Nach Ablauf dieser Frist verweisen wir heute schon rein vorsorglich auf die dann resultierenden gesetzlichen Folgen.“ Mit diesem Schreiben war das Werkvertragsverhältnis zwischen den Insolvenzschuldnerin und der Beklagten aber, so das OLG Bamberg, aus mehreren Gründen nicht endgültig beendet worden. Zunächst war die Nachfristsetzung erfolgt, noch bevor eine angemessene Frist zur Stellung der verlangten Sicherheiten abgelaufen war.

Mit drei Schreiben hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine Frist zur Stellung der Sicherheiten von insgesamt ca. 825.000,- Euro gesetzt und zugleich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hingewiesen. Die Frist zur Stellung der Sicherheiten betrug dabei aber lediglich zwei Tage und war, so das Gericht, als unangemessen kurz zu bewerten. Dies hatte zwar nicht zur Folge, dass die Fristsetzung unwirksam wäre; es müsse jedoch eine angemessene Frist gesetzt werden. Die Angemessenheit beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls; im Regelfall sei eine Zeitspanne zwischen einer und drei Wochen angemessen. Der Senat hielt in Anbetracht der Höhe der verlangten Sicherheiten von insgesamt ca. 825.000,- Euro eine Frist von zumindest zehn Tagen für geboten.

Darüber hinaus genügt der „rein vorsorgliche Verweis auf die gesetzlichen Folgen“ nicht den Anforderungen an eine sog. Kündigungsandrohung im Sinne von § 643 Satz 1, § 648a Abs. 5 Satz 1 a.F. BGB. Diese müsse unzweifelhaft erkennen lassen, dass im negativen Fall die Aufhebung des Vertrags automatisch eintritt.

Das OLG Bamberg entschied: „Der „rein vorsorgliche Verweis auf die gesetzlichen Folgen“ bei nicht fristgerechter Stellung einer Sicherheit genügt nicht den Anforderungen an eine sog. Kündigungsandrohung im Sinne von § 643 Satz 1, § 648a Abs. 5 Satz 1 a. F. BGB. Diese muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass bei Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft ipso facto - gleichsam automatisch - eintritt, also nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.“

OLG Bamberg, Az.: 8 U 98/09