Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung steht zu

(IP) Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz geäußert.
„Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.“

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche der beklagten Bank infolge der außerordentlichen Kündigung von mehreren Darlehensverträgen. Die Klägerin war Nachlassverwalterin eines Verstorbenen. Dieser war gemeinsam mit einem weiteren Eigentümer mehrerer Grundstücke. Die Grundstücke waren mit einem Wohn- und Gaststättengebäude, einem Apartmenthaus mit 12 Wohnungen, einem Mehrfamilienhaus mit sechs fremdvermieteten Wohnungen und einem Einfamilienhaus nebst Scheune bebaut. Betrieben wurde dieser Komplex von einer GbR und einer Grundstücksgemeinschaft. Zur Finanzierung der Immobilien hatten die Eigentümer bei der Beklagten vier Darlehen aufgenommen. Dann kündigte die Beklagte eines der Darlehen außerordentlich wegen Zahlungsverzugs und machte zugleich einen Refinanzierungsschaden in Höhe von knapp 105.000,- € geltend. In der Folge kündigte sie auch die weiteren Darlehen wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und betrieb ein Zwangsversteigerungsverfahren in die grundschuldbesicherten Immobilien. Diese wurden dann auch verkauft, der Kaufpreis wurde zu Händen der Beklagten gezahlt. Sie behielt diesen teilweise zum Ausgleich der Refinanzierungsschäden ein. Den restlichen Kaufpreis kehrte sie an die Klägerin aus.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des als Vorfälligkeitsentschädigung einbehaltenen Betrags. Sie war der Auffassung, dass es sich bei den vier Darlehen um Verbraucherdarlehensverträge handele, weshalb der Beklagten wegen der Sperrwirkung des § 497 Abs. 1 BGB keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden habe. Aber selbst wenn keine Verbraucherdarlehen vorgelegen hätten, sei die Beklagte gehindert gewesen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, weil dieser nicht kumulativ zu dem von der Beklagten verlangten Verzögerungsschaden beansprucht werden könne.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 445/17

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