(ip/pp) Hinsichtlich Preisanpassung bei Vereinbarung eines Festpreises hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktuell zu entscheiden.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten eine Restvergütung aus einem Bauvertrag über Stahlbeton- und Maurerarbeiten an einem Krantor, Pegelhaus und Steiger eines Hochwasserschutz-Bauvorhabens. Es ging um die Bezahlung von Mehrkosten, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens auf der Grundlage eines freibleibenden Angebots ihrer Lieferantin einen Stahlpreis von 450 Euro/t kalkuliert hatte und sie nach Auftragserteilung 600 Euro/t Stahl an ihre Lieferantin zahlen musste. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Fehlkalkulationen des Angebotspreises gingen auf Grund der Festpreisabrede grundsätzlich zu Lasten der Klägerin. Ein Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten der Stahlpreiserhöhung ergebe sich nicht aus einer etwaigen nach Vertragsschluss vereinbarten Vertragsanpassung bzw. Kostenübernahmezusage seitens des Beklagten. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag hinsichtlich geführter Gesprächen mit den Beklagten und eine dort erfolgte Kostenübernahmeerklärung als wahr unterstelle, folgten daraus lediglich Absichtserklärungen, sich für eine Kostenübernahme gegenüber der betreffenden Bezirksregierung im Wege der Hilfestellung einzusetzen. Zudem sei eine etwaige mündliche Kostenübernahmezusage von rund 175.000 EUR gemäß §§ 126, 127 BGB formnichtig, da von einer konkludenten Aufhebung der vereinbarten Schriftform nicht auszugehen sei.

Das OLG fasste wie folgt zusammen:

“1. Bei Schriftformregelungen in Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und in mit ihnen geschlossenen Verträgen handelt es sich um materielle Kompetenzvorschriften, die Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren, vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren und nicht durch die Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sowie der unzulässigen Rechtsausübung außer Kraft gesetzt werden können.

2. Ein Bundesministerialerlass, in dem es ausdrücklich heißt, dass nach Eröffnungstermin die dortigen Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln für neue Ausschreibungen nicht gelten, enthält keine planwidrige zeitliche Lücke, so dass seine entsprechende Anwendung auf bereits eröffnete Angebote nicht in Betracht kommt.

3. In der Vereinbarung eines Festpreises liegt eine stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwerungen durch Erhöhungen der Selbstkosten im Sinne einer Preisgarantie, die einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrages regelmäßig ausschließt.

4. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung erhöhter Selbstkosten aus §§ 280, 249 ff. BGB bzw. wegen Verletzung einer bauvertraglicher Kooperationspflicht scheidet aus, wenn der Auftraggeber bei einer überwiegend öffentlich finanzierten Baumaßnahme lediglich zusichert, sich um eine Refinanzierung der Mehrkosten zu bemühen, und er den Auftragnehmer über den Stand dieser Bemühungen zeitnah und inhaltlich zutreffend informiert.”

OLG Düsseldorf, Az.: 23 U 48/08