(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jetzt mit der Problematik eines vorbestraften Insolvenzverwalters beschäftigen – und der Forderung eines Gläubigers im betreffenden Verfahren nach infolgedessen automatischem Amtshaftungsanspruch des Insolvenzgläubigers. Grundsätzlich entschied der BGH in seinem Leitsatz zwar eindeutig: "Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand."

Die obersten Bundesrichter stellten damit fest, das eine Vorstrafe wegen eines Insolvenzvergehens zwar auch bei fehlendem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter Zweifel an der Zuverlässigkeit des potentiellen Verwalters begründe und daher Anlass gebe, von dessen Ernennung abzusehen. Doch hatte im Streitfall weder der Insolvenzrichter noch der zuständige Rechtspfleger von den Vorstrafen des Rechtsanwalts Kenntnis erlangt – und hätten sie infolge des weitgehenden individuellen Datenschutzes auch kaum erkennen können. Sie mussten ohne konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Fehlverhalten auch nicht bei der Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeszentralregister nachforschen. Selbst der Direktor des eigentlichen Amtsgerichts, der mit dem Strafverfahren gegen den späteren Insolvenzverwalter vertraut gewesen war, durfte nicht ohne Verletzung seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit seine Kenntnisse an die Insolvenzabteilung des betreffenden Gerichts weitergeben.

BGH, Az.: III ZR 161/07