(ip/pp) Hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit von treuhänderisch gehaltenen Grundschulden hat sich der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil geäußert – und dabei auf die Eindeutigkeit der Sachlage verwiesen:

Quasi als Leitsatz zitierten die obersten Bundesrichter die Insolvenzordnung, InsO § 91 Abs. 1:

“a) Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten Gläubiger liegen.

b) Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldnerische Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Dritten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn abgetreten wird. “

Dies gelte insoweit, als die Sicherungsvereinbarung über die Absicherung des Darlehens eines Dritten unanfechtbar sei – auch dann, wenn die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in der Höhe des Darlehens an den Dritten abgetreten werde.

BGH, Az.: ZR 255/06