(ip/RVR) Der Insolvenzrechtssenat des Bundesgerichtshofs hatte kürzlich über die Anfechtbarkeit einer Zahlung unter Skontoabzug zu befinden. Mit Beschluss vom 06.05.2010 entschied er, eine dadurch bewirkte Deckung sei regelmäßig nicht inkongruent im Sinne von § 131 InsO und damit nicht anfechtbar.

Kurz vor Verfahrenseröffnung zahlte die Insolvenzschuldnerin unter Abzug von 3 % Skonto an die Beklagte den Betrag aus drei Rechnungen. Die Möglichkeit hierzu war der Schuldnerin befristet vertraglich eingeräumt. Der Insolvenzverwalter verlangte klageweise die Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung nach § 131 InsO und blieb damit in den Vorinstanzen erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision wurde vom IX. Zivilsenat zurückgewiesen.

Zwar seien Zahlungen des Schuldners, die nicht fällig sind, im Allgemeinen verdächtig und damit inkongruent im Sinne von § 131 InsO. Aber gerade Zahlungen, die der Skontogewährung dienen, könnten unter Berücksichtigung der Verkehrssitte grundsätzlich nicht als verdächtig angesehen werden, weil ansonsten der wirtschaftliche Zweck der Skontogewährung vereitelt würde.

Ob die Forderung nach den konkreten Parteivereinbarungen tatsächlich nicht fällig war - was das Berufungsgericht verneinte - ließ der BGH offen.

BGH vom 06.05.2010, Az. IX ZR 114/08


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