(ip/RVR) Das Kammergericht Berlin entschied kürzlich, über die Eintragungsmöglichkeit einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates.

Vorliegend erwirkte die Beteiligte einen Zahlungstitel vor dem Stockholmer Amtsgericht gegen die eingetragene Grundstückseigentümerin. Mit der vom Landgericht Köln erteilten Teilvollstreckungsklausel, beantragte diese beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Durch Beschluss vom 07.10.2008 lehnte das Grundbuchamt die Eintragung ab, mit dem Grund durch die Grundstückseigentümerin sei eine Nutzung des Gebäudes für hoheitliche Zwecke möglich. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

Das Kammergericht wies die weitere Beschwerde als unbegründet zurück.

Es bestätigte das Landgericht, „dass es für eine Vollstreckung in das Gebäudeeigentumsrecht gemäß Art. 25 GG i. V. m. dem Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeiner Regel des Völkerrechts an der Verfahrensvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit fehlt.“

Im Rahmen der weiteren Beschwerde nahm die Beteiligte neuen Tatsachenvortrag dahingehend vor, dass die Nutzung des Gebäudes zu einem großen Anteil von Gewerbetreibenden erfolgt, welcher jedoch Rechtsfehlerkontrolleverfahren nicht berücksichtigt werden darf.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können ergänzend allgemeine völkerrechtliche Regeln zum Immunitätsschutz hinzu ziehbar sind, da die Regelungen des Wiener Übereinkommens nicht abschließend sind. Demnach und nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, sowie des Bundesverfassungsgerichts eine Vollstreckung „gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Begins der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen.“ Vorliegend ist in der Immobilie, als Kultureinrichtung der Grundstückseigentümerin, das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur. Die Eigentümerin verfolgt den hoheitlichen Zweck der Förderung der russischen Kultur.

Nach der völkerrechtlichen Norm ne impediatur legatio sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen fremden Staat in solche Gegenstände nicht möglich „die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch die Maßnahme die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte.“ Im zu entscheidenden Fall sind drei Wohnungen Diplomatendienstwohnungen. Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist die Eintragung der Zwangssicherungshypothek
So führt das Kammergericht aus, dass die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt sein könnte durch die mit der Zwangsversteigerung resultierende „Unsicherheit über den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses über die Dienstwohnung“ oder einer möglichen Räumungspflicht gemäß § 93 ZVG.

In den weiteren Ausführungen bezieht sich das Kammergericht auf das Bundesverfassungsgericht dahingehend, dass eine selbständige Auslegung mit der dem fremden Staat der „Immunitätsschutz für diplomatisch genutzte Gegenstände entzieht, nur weil eine Vollstreckungsmaßnahme sich ohne Teilungsmöglichkeit auf ein gesamtes Gebäude erstreckt und dieses Gebäude überwiegend nicht für Zwecke der diplomatischen Vertretung oder sonst hoheitlich genutzt wird, stände nicht im Einklang mit der Tatsache, dass der besonders strikte und weitreichende Schutz der diplomatischen Mission im Empfangsstaat als ein hervorgehobenes Element der Staatenpraxis zu bezeichnen ist, weil damit die diplomatischen Beziehungen stehen und fallen.“

So steht die Staatenimmunität der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken entgegen, wenn der fremde Staat Wohnungen innerhalb der Immobilie Diplomatenwohnungen führt, auch dann wenn diese Nutzung nicht zum überwiegenden Teil erfolgt.

KG Berlin vom 14.06.2010, Az. 1 W 276/09


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