(ip/RVR) Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ersteigerungsgebots wegen unterbliebener Sicherheitsleistung hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden.

Die Zwangsversteigerung wird von der Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligte zu 2 wegen dinglicher Grundbesitzabgaben über 224,03 EUR betrieben, sowie einem weiterem Beitritt wegen Forderungen in Rangklasse 3 über 217.879,83 EUR. Der Verkehrswert wurde auf 110.000,00 EUR festgesetzt. Der Verfahrensbeitritt erfolgte von der Beteiligten zu 1 aus der Grundschuld über 100.000,00 EUR nebst Zinsen. Die Beteiligte zu 1 bot im Versteigerungstermin am 10.11.2008 4.000,00 EUR. Mangels erbrachter, von der Beteiligten zu 3 verlangter Sicherheitsleistung, wurde das Gebot zurück gewiesen. Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Nachdem die Beteiligte zu 1 mit 3.271,51 EUR Meistbietende blieb, erhielt sie den Zuschlag am 19.11.2008. Das Landgericht wies die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Klageabweisung.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Die Rüge der Beteiligten zu 1, das Amtsgericht habe "auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs gegen die Zurückweisung ihres Gebots hinweisen müssen geht ins Leere." Denn infolge ihrer aus § 9 Nr. 1 ZVG folgenden Verfahrensbeteiligtenstellung kann die Grundpfandrechtsgläubigerin, die Beteiligte zu 1, "die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 2 anfechten (§ 97 Abs. 1 Alt. 1 ZVG)." Durch die Nichteinlegung des Widerspruchs gegen die Gebotszurückweisung entstanden keine Rechtsnachteile.

Ferner führt der Senat aus, dass von der Beteiligten zu 1 ohne Erfolg vorgebracht wird, dass "ihr Gebot zu Unrecht zurückgewiesen wurde, weil die Beteiligte zu 3 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG Sicherheitsleistung nicht habe verlangen können." So hat, wie vorliegend, "ein Bieter, dem ein durch das Gebot ganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht zusteht, nur auf Verlangen des Gläubigers Sicherheit zu leisten." Die Beteiligte zu 1 konnte bei der Beteiligten zu 1 auf Sicherheitsleistung bestehen.

Auch die Rüge, das Zwangsversteigerungsgericht "habe die Beteiligte zu 1 über die Tragweite des Zuschlags bei einem unzulänglichen Meistgebot und über die Möglichkeiten der Verhinderung des Zuschlags grob verfahrenswidrig nicht aufgeklärt" bleibt ohne Erfolg.
Zwar sollte der Rechtspfleger nichts tatenlos zusehen, "wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen, sachlich gebotenen Antrags einen Rechtsverlust erleidet." So kann sich eine Hinweispflicht ergeben, wenn sich "die Vermutung aufdrängt, dass einer der Beteiligten die für ihn nachteiligen Folgen der Zuschlagserteilung nicht erkennt."
Im vorliegenden Fall informierte das Gericht über die Wertgrenzen und deren rechtlichen Folgen, den Verkehrswert, die vorliegende Anmeldungen und das geringste Gebot in Höhe von 3.271,51 EUR. Bei der Anhörung zur Erteilung des Zuschlags wurden keine Erklärungen abgegeben.

Für das Zwangsversteigerungsgericht bestand keine Pflicht die Beteiligte zu 1 über die Möglichkeit der Abgabe eines höheren Gebots aufmerksam zu machen, um die Zuschlagserteilung abzuwenden. Allseits bekannt ist, dass in der Regel derjenige den Zuschlag erhält der das Meistgebot abgibt. Vor dem Schluss der Versteigerung wurde von der Rechtspflegerin zur Abgabe eines höheren Gebots aufgefordert.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 04.03.2010, Az. V ZB 143/09


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