(IP) Im Zusammenhang eines Zurückweisungsbeschlusses nach einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Ein Zurückweisungsbeschluss, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss jedenfalls in Verbindung mit einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage und unterliegt der Zurückweisungsbeschluss wegen des darin liegenden Verfahrensfehlers der Aufhebung“.

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Hausgrundstücks, das er zuvor durch Zwangsversteigerung erworben hatte, sowie die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss enthielt auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und nahm auch nicht auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.

Der BGH entschied, dass die Revision begründet sei. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts sei aufzuheben, da er mangels tatsächlicher Feststellungen einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich wäre.

In einem Berufungsurteil könne „der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VIII ZR 188/15

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