(ip/pp) In einem Prozess im Zusammenhang eines Zwangsversteigerungsverfahrens ging es vor dem Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) um die Frage, was wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist. Die Parteien stritten darum, wer Eigentümer von Kraftstofftanks und dazugehörigen Leitungen ist, die auf einem Grundstück verlegt waren und der dort befindlichen Tankstelle dienten. Das Landgericht hatte der Klage auf Feststellung, dass die auf dem Grundstück befindlichen Kraftstofftanks nebst dazugehörigem Rohrleitungsnetz Eigentum der Klägerin wären, stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, für die Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte das Eigentum an den Kraftstofftanks in Abrede stelle. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage, da eine Herausgabe aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen Stationsvertrages derzeit nicht verlangt werden könne. Bei den Kraftstofftanks handele es sich um Scheinbestandteile des Grundstücks, sodass die beweglichen Sachen auch nicht zum Versteigerungsgegenstand gehört hätten, an denen der Beklagte durch Zuschlag Eigentum erworben habe.

Die Klägerin sei zum Einbau der von ihr erworbenen Behälter und Rohre in das Grundstück berechtigt gewesen. Die Behälter und Rohre seien nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden. Denn der Wegfall sei von vornherein beabsichtigt gewesen. Von einem entsprechenden Willen der Beteiligten sei wegen des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts auszugehen. Im Einklang damit sei ausweislich insbesondere von Ziff. 11 des Tankstellenvertrages ausdrücklich die Entfernung der unterirdischen Behälter und Rohre mit Beendigung des Vertrages vorgesehen.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der eine fehlerhafte rechtliche Würdigung sowie fehlerhafte Tatsachenfeststellung rügt. Er, der Beklagte, sei auch mit dem Zuschlag Eigentümer der Tanks nebst dazugehörenden Leitungen geworden. Der bewusste Käufer habe von der Eigentümerin das Grundstück bebaut mit der Tankstelle gekauft, wobei ihm das Eigentum an dem Grundstück lastenfrei und frei von Rechten Dritter übertragen worden sei. Auch habe er den Pachtvertrag übernommen und sei damit in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten. Die Dauer des zwischen den Partnern geschlossenen Tankstellenvertrages entspreche einschließlich der Verlängerungsklausel mit 25 Jahren der Haltbarkeitsdauer der Tanks, weshalb kein Wille zu einer nur vorübergehenden Einfügung festgestellt werden könne.

Das OLG entschied: “1. Ist die Bewilligung des Grundstückseigentümers zur Einfügung einer Sache in sein Grundstück auf einen gewissen - wenn auch langen - Zeitraum begrenzt, wird diese Sache nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

2. Ist eine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vor der Einfügung zugesagt, ist die eingefügte Sache jedenfalls dann kein wesentlicher Bestandteil, wenn keine Verkehrsinteressen Dritter entgegenstehen.”

OLG Brandenburg, Az.: 5 U 102/08