(ip/RVR) „Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist.

Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.“

Der Schuldnerin gehörte eine Eigentumswohnung, die unter anderem mit einer erstrangigen für die Gläubigerin A sowie einer zweitrangigen Grundschuld zu Gunsten der Gläubigerin B besichert war. Des Weiteren trat die Schuldnerin ihre Rückgewähransprüche der erstrangigen Grundschuld an die Gläubigerin B ab, was diese der Gläubigerin A anzeigte. Sodann wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und C zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Bitte des C, im Verteilungstermin sämtliche Zinsen anzumelden, entsprach die Gläubigerin A nicht. Was dazu führte, dass ein Teil des Erlöses an die Gläubigerin B zugeteilt wurde. C verlangt, ihm diesen Erlös nebst Zinsen zu ersetzen. Der Kläger hatte sich in seiner Aufforderung an die Beklagte, alle Zinsen geltend zu machen, auf den Standpunkt gestellt, dieser Teil der Zinsen stehe der Insolvenzmasse zu.

Der BGH führt aus, dass die Gläubigerin A ihre Pflicht aus der Sicherungsabrede nicht verletzt habe, da diese den Sicherungsnehmer nur insoweit verpflichte, dass der Sicherungsgeber von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis befreit werde. Weitergehende Pflichten treffen diesen nicht.

Im Allgemeinen mag die Anmeldung von Grundschuldzinsen, die über den Betrag hinausgehen, den der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche benötigt, für den Gläubiger kein Risiko darstellen, hier liegt der Fall jedoch anders. Die Gläubigern A musste befürchten, durch die Geltendmachung auch dieses Teils der Grundschuldzinsen der Gläubigerin B einen Teil des Erlöses zu entziehen und von dieser wegen Pflichtverletzung aus einem vertragsähnlichen geschäftlichen Kontakt gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB in die Pflicht genommen zu werden.

In dieser Konstellation soll die Geltendmachung aller Grundschuldzinsen nicht dem Interesse des Schuldners an einer vollen Ausnutzung seines Rechts, sondern dem Interesse des Gläubiger B dienen, selbst auf den Mehrerlös zugreifen zu können. Eine entsprechende Verpflichtung ist keine Schutzpflicht gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber den Abtretungsempfängern. Diesen und nicht dem Schuldner stünde deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Folglich sind die Interessen der Gläubigern B, der die Ansprüche auf Rückgewähr und auf Auskehr eines Mehrerlös abgetreten waren durch das Vorgehen der Gläubigern B nicht geschädigt sondern im Gegenteil geschützt worden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 03.02.2012; AZ:. V ZR 133/11


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