(IP) Mit dem Thema der Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zu beschäftigen. Während ihrer Ehe hatten die Beteiligten eine Immobilie je zur Hälfte erworben. Dann wurde die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet und dem Antragsgegner für ein Bargebot von 20.000,- Euro zugeschlagen. Der Verkehrswert hatte 240.000,- Euro betragen. Das Gericht hatte weiterhin festgestellt, dass an dem zugeschlagenen Grundbesitz u.a. folgende Rechte bestehen blieben: Eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung für die Gemeinde; 115.000,00 Euro Grundschuld für eine Sparkasse. Die Gläubigerin hat die Differenz zum valutierenden Restdarlehensbetrag an die Beteiligten ausgekehrt.

Darauf teilte die Gemeinde der Antragstellerin mit: „Im Dezember 2004 haben Sie und Herr W. von der Gemeinde H. ein Grundstück erworben. In dem gemeinsam mit der Gemeinde H. geschlossenen Kaufvertrag wurden entsprechende Auflagen festgelegt, die bei einem Weiterverkauf zu berücksichtigen sind, u.a. hatten Sie sich gemäß § 11 Abs. 5 des Kaufvertrages verpflichtet, das erworbene Grundstück mit dem darauf errichteten Wohngebäude für die Dauer von 10 Jahren selbst zu nutzen und nicht an Dritte zu verkaufen. Sollte es während dieser Zeit zu einem Verkauf kommen, würde eine Kaufpreisnachzahlung in Höhe von 45,00 €/m² fällig.

Zwischenzeitlich ist Herr W. im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens alleiniger Eigentümer des Grundstücks incl. Wohngebäudes. Gerne bestätige ich Ihnen, dass, aufgrund der Tatsache, dass Herr W. das Grundstück einschl. Wohngebäude weiterhin selbst nutzt, eine Kaufpreisnachzahlung nicht erforderlich wurde.“

Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung des hälftigen Guthabens aus den übernommenen Rechten. Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Das OLG entschied in seinem Leitsatz: „Keine Zuzahlungspflicht ... tritt ein, wenn das im geringsten Gebot bestehenbleibende Grundpfandrecht dem Eigentümer zusteht. Sofern ein Miteigentümer das Grundstück mit einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld ersteigert hat, erfolgt die Teilung in Natur durch Bildung von Teilgrundschuldbriefen. Daher ist der ersteigernde Ehegatte im Hinblick auf ganz oder teilweise nicht mehr valutierende Grundpfandrechte auch kein Bereicherungsschuldner des anderen Ehegatten. Letzterer ist darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der Rückübertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen.“

OLG Schleswig, Az.: 15 WF 332/13


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