(IP) Hinsichtlich des Verkehrswerts eines Miteigentumsanteils bei der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist.
ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1
Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.“

Die Gläubigerinnen betrieben die Zwangsversteigerung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das je hälftig dem Schuldner und dem Beteiligten zu 2 gehörte. Das Zwangsversteigerungsverfahren war hinsichtlich der Beteiligten zu 2 einstweilen eingestellt worden. Zur Ermittlung des Verkehrswerts des Miteigentumsanteils des Schuldners holte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bewertete das Gesamtgrundstück mit 215.000 € und den hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners mit 107.500 €. Das Amtsgericht hatte darauf den Verkehrswert für den Miteigentumsanteil des Schuldners in entsprechender Höhe festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser aber weiterhin eine Herabsetzung des Verkehrswerts um mindestens 15 % erreichen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 221/17

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