(IP) Hinsichtlich der Provisionsgepflogenheiten im Maklergeschäft hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Merksatz entschieden: „1. Beauftragt ein Grundpfandgläubiger nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Makler mit der Suche nach Interessenten an einem freihändigen Erwerb des Objekts und lässt sich derselbe Makler in einem "Kaufanwärter/Maklervertrag" auch von dem Kaufinteressenten beauftragen, so liegt im Zweifel für beide Seiten nur eine Tätigkeit als Nachweismakler vor und ist diese Doppeltätigkeit in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung zulässig, und zwar selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war.“

2. Erklären Vertragsparteien in einer notariellen Urkunde, ihnen sei eine "Vermittlungstätigkeit" des Maklers bekannt, steht dies der Annahme einer Nachweistätigkeit unter den Umständen des einzelnen Falles nicht entgegen.“

Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, nahm den Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch. Sie war für das betreffende Objekt von der erstrangigen Grundpfandgläubigerin während des Zwangsversteigerungsverfahrens beauftragt, Kaufinteressenten zum freihändigen Erwerb der Immobilie zu suchen. Eigentümer der Immobilie waren zwei getrennt lebende Eheleute - über das Vermögen der Ehefrau war das Privatinsolvenzverfahren anhängig. Auf eine Werbemaßnahme der Klägerin, meldete sich der Beklagte bei der Klägerin. Nachdem ihm von Seiten der Klägerin Unterlagen übermittelt worden waren, teilte er mit, er wolle das Objekt definitiv kaufen und bitte um Übermittlung weiterer Unterlagen. Dies geschah. Eine Provision wurde ihr jedoch seitens der Käufer abschließend verweigert.

Die Klägerin vertrat in der Auseinandersetzung die Auffassung, ihre vorliegende Doppeltätigkeit für Grundpfandgläubiger und Käufer habe nicht zu einer Verwirkung des Maklerlohnanspruchs geführt. Dazu behauptete sie, dem Beklagten sei von vorneherein bekannt gewesen, dass die Klägerin den Auftrag von Seiten des Grundpfandgläubigers erhalten habe. Gleichwohl habe er durch seine Unterschrift unter dem Kaufvertrag auch seine eigene Beauftragung und Zahlungsverpflichtung gemäß Maklerklausel bestätigt. Letztendlich spiele es keine Rolle, ob der Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin auch von der Bank eine Provision erhalte, da diese ihm gegenüber als reine Nachweismaklerin tätig geworden sei. Wie aus den Abläufen ersichtlich, sei der Beklagte von vorneherein zum Abschluss des Kaufvertrags zu den vorgegebenen Konditionen bereit gewesen, entsprechend sei dann auch die Beurkundung erfolgt.

Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 4 U 131/14

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