(IP/RVR) Das OLG Düsseldorf hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Regelung des § 42 ZVG das Informationsinteresse von Bietinteressenten auf den Inhalt der Zwangsversteigerungsakten beschränkt, oder daneben gegenüber dem Grundbuchamt ein Recht auf Grundbucheinsicht bestehen kann.

In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Bietinteressentin, welche im Grundbuch weder als Eigentümerin noch als sonstige Berechtigte eingetragen war, beim Grundbuchamt die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragt. Ihr rechtliches Interesse hat sie damit begründet, dass sie den Erwerb des Grundstücks beabsichtige und deshalb den genauen Grundbuchinhalt kennen müsse, um in der Bietstunde die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Ferner führte sie aus, dass sie insoweit nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein im Verfahren als Bieter auftretender Eigentümer bzw. der betreibende Gläubiger, die beide Kenntnis des aktuellen Grundbuchstandes hätten. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass angesichts der Regelung des § 42 ZVG Auskunft aus den Grundakten nur von der Zwangsversteigerungsabteilung erteilt werden könne.

Das OLG Düsseldorf hält in seiner Entscheidung fest, dass nach § 12 Abs. 2 GBO nur derjenige eine Grundbuchabschrift verlangen kann, der zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt ist. Der Antragssteller muss also ein berechtigtes Interesse darlegen, welches vom Grundbuchamt genau zu prüfen ist, um unbefugte Einsichtnahmen zu verhindern. Dieses berechtigte Interesse setzt jedoch nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch Eingetragenen und demjenigen, der Grundbucheinsicht begehrt, besteht. Es genügt, wenn ein verständiges, sachgerechtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Hierzu gehört auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse. Es sind sachliche Gründe vorzubringen, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausschließen. Dem Erfordernis der Darlegung wird der Antragsteller jedoch nicht durch bloße Tatsachenbehauptung oder einen bloß pauschalen Vortrag gerecht.

Weiter führte das OLG aus, dass § 42 ZVG das Informationsinteresse von Bietinteressenten zwar weitgehend abdeckt, dieses aber keinesfalls auf den Inhalt der Zwangsversteigerungsakten beschränkt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012, Az. 3 Wx 21/12


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