(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.

Der BGH stellte fest, dass der von der Klägerin einig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt, so dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgericht auf ihre Kosten zurückgewiesen wird.

Diese Entscheidung wurde u.a. damit begründet, dass die Tatsache der Geltung des Rechtsinstituts der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht (das die Gesamtgläubigerschaft bei der Grundschuld rechtlich möglich macht), nicht zur Folge hat, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.

„Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht.“ Der Bestand und der Inhalt der Grundschuld wird nicht durch die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt. Wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, bleibt die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen.


BGH vom 15.04.2010, Az. V ZR 182/09


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