(IP) Hinsichtlich Zwangsvollstreckung und der Aufrechnung einer Forderung der Masse gegen die Insolvenzforderung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Insolvenzverwalter hatte eine Klage gegen die Vollstreckung aus der Insolvenztabelle betrieben.

Der BGH entschied: „Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft“.

„Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 118/12


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