(IP) Hinsichtlich der Frage, ob der Zwangsverwalter eines Objektes, eine die Steuerschuld des Vorbesitzers betreffende Forderung begleichen soll, hat das Amtsgericht (AG) Brilon entschieden.

„Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die festgesetzte Steuerschuld ... zu zahlen. Die dieser Verpflichtung entgegenstehende Verfahrensanweisung war daher für unzulässig zu erklären ... Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zwangsverwalter nicht nur die im ZVG geregelten Pflichten, sondern in seiner Eigenschaft als Vermögensverwalter ... daneben auch die steuerlichen Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen hat, soweit seine Verwaltung reicht... Als Vermögensverwalter tritt der Zwangsverwalter als weiterer Steuerpflichtiger ... neben den Steuerschuldner ... Demnach hat der Zwangsverwalter ... die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundvermögens herrührt“.

Auf Antrag der Gläubigerin war die Zwangsverwaltung im betreffenden Grundbesitz angeordnet worden. Zugleich hatte das Gericht einen Zwangsverwalter bestellt.

Darauf hat der Zwangsverwalter dem Gericht eine Kopie des an ihn in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gerichteten aktuellen Einkommensteuerbescheides des Finanzamts übermittelt, aus dem sich eine Zahlungsverpflichtung ergab. In diesem Zusammenhang hat der Zwangsverwalter bei Gericht angefragt, ob die Zahlung geleistet werden könne, da er in einem anderen gleich gelagerten Verfahren bereits angewiesen worden sei, eine solche Zahlung nicht zu leisten.

Die zuständige Rechtspflegerin hat darauf sowohl den Gläubigerin als auch die Schuldnerin um Stellungnahme gegeben. Die Gläubigerin hat danach gefordert, der Zwangsverwalter solle angewiesen werden solle, die Zahlung nicht zu leisten. Die Schuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter haben keine Stellungnahme abgegeben. Darauf hat die Rechtspflegerin den Zwangsverwalter angewiesen, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld der Schuldnerin zu leisten - und es kam zum Rechtsstreit.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Brilon, Az.: 10 L 6/15

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