(IP) Hinsichtlich des Umgangs von mit Zwangsversteigerung bewehrten Säumniszuschlägen im Zusammenhang des Kommunalabgabengesetzes hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) entschieden.
„Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, der – wie die Anforderung der Säumniszuschläge im vorliegenden Fall – gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Interesse eines Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.“

Der Antragsteller hatte u. a. neben dem Aufschub gewisser Säumniszuschläge beantragt, die angeordnete Zwangsversteigerung seines betreffenden Flurstücks wegen dieser unbezahlten Säumniszuschläge aufzuheben.

Das VG bestätigte ihm, das sein Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung zulässig sei. Denn bei den mit der „Mahnung“ angeforderten Säumniszuschlägen handele es sich um öffentliche Abgaben, weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Der Antragsgegner habe in der „Mahnung“ bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot erlassen, das einen – aussetzungsfähigen – Verwaltungsakt darstelle. Auch den gemäß Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe der Antragsteller sinngemäß gestellt, und der Antragsgegner habe über diesen Antrag bis heute nicht entschieden, ohne dass er hierfür einen zureichenden Grund mitgeteilt hätte. Der danach zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei ganz überwiegend begründet.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer, Az.: 3 L 953/18

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