(IP) Hinsichtlich infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigter notleidender Kredite hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus“.

Der Kläger nahm die beklagte Sparkasse aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenem Recht seines Schuldners auf Herausgabe eines Teils des bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die Beklagte nach Kündigung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchte.

Der Beklagte hatte mit dem Schuldner einen Darlehensvertrag in Höhe von 750.000 € geschlossen. Als Sicherheit diente eine Grundschuld an einem Hausgrundstück des Schuldners in München. Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in Rückstand. Darauf kündigte die Beklagte gegenüber dem Schuldner den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und betrieb im Folgenden die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte die Beklagte unter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 75.000,- €.

Der Kläger hatte titulierte Ansprüche gegen den Schuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde wegen einer Teilhauptforderung des Klägers gegen den Schuldner in Höhe von 100.000 € der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen" zugunsten des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen.

Der Kläger meint, die Beklagte habe keine Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten dürfen. Seine auf Zahlung von 75.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 187/14

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