(IP) Im Zusammenhang des Wohnrechts eines erkrankten volljährigen Kindes in einem zur Zwangsversteigerung anstehenden Hauses hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Der Umstand, dass ein Elternteil dem volljährigen, privilegierten und unterhaltsberechtigten Kind ein dingliches Wohnrecht an dem von beiden bewohnten Familienheim einräumt, führt nicht dazu, dass deshalb die gesteigerte Unterhaltsobliegenheit des anderen Elternteils ... entfiele, weil das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr "im Haushalt eines Elternteils" ... lebt.“

Der Vater hatte auf Einstellung der Unterhaltszahlungen geklagt, da die Mutter dem Kind zuvor ein dingliches Wohnrecht einräumte, um eine anstehende Zwangsversteigerung abzuwenden. Auch da widersprachen die Richter:

„Der Vortrag des Antragsgegners ist nicht geeignet, sein Vorgehen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und rechtfertigt deshalb auch keine andere Bewertung der Vorgänge:

Die Begründung des Antragsgegners, der Vereinbarung eines Wohnrechts zu seinen Gunsten habe es bedurft, „um das “Familienheim zu erhalten” und dessen Zwangsversteigerung zu verhindern ... , geht fehl: Die alleinige Voraussetzung, damit das “Familienheim” der Eigentümerin, der Mutter des Antragsgegners, dem Antragsgegner und den weiteren Personen, die das Anwesen bewohnen ... , erhalten bleibt, ist die regelmäßige und vertragsgerechte Bedienung der Finanzierungskredite, mit denen das Anwesen belastet ist. Solange die Kredite regelmäßig bedient werden, sind Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen. Zur Rückführung der Finanzierungsdarlehen bedarf es aber keineswegs der Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Antragsgegners. Vielmehr hätte das vom Antragsgegner genannte Ziel - Erhalt des Familienheims - unschwer auch dadurch erreicht werden können, dass er seiner Mutter für die Überlassung der in der Vereinbarung über das Wohnrecht ... ein regelmäßiges Nutzungsentgelt zahlt; dieses Entgelt hätte sodann von der Mutter dazu genutzt werden können, um die Kreditraten zu tilgen.“

KG Berlin, Az.: 13 UF 234/14

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