(IP/RVR) „Das an das Grundbuchamt gerichtete Eintragungsersuchen einer Behörde […] unter lediglicher Angabe einer Blattnummer ist zur Bezeichnung eines Grundstücks nicht ausreichend, wenn der Bezirk eines Grundbuchamts […] aus mehreren Grundbuchbezirken besteht.“ (Leitsatz)

Die ersuchende Behörde hat die für das Antragsverfahren geltenden Vorschriften zu beachten. Zu diesen zählt auch § 28 S. 1 GBO. Demnach ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Der Hinweis auf das Grundbuchblatt erschöpft sich nicht in der Angabe der Blattnummer, vielmehr sind auch das Amtsgericht und der Grundbuchbezirk anzugeben. Andernfalls ist keine eindeutige Zuordnung möglich, denn nur die Grundbuchblätter desselben Bezirks erhalten fortlaufende Nummern. Führt ein Grundbuchamt mehrere Bezirke, kann daher eine bestimmte Blattnummer mehrfach vergeben sein.

KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2012, Az. 1 W 136/12


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