(IP/RVR) Das OLG Hamm hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:
X ist im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt worden. Da die Unbedenklichkeitsentscheidung des Finanzamts nicht vorlag, hat das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt nicht um Eintragung des X als Eigentümer ersucht. X hat daher selbst seine Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat zunächst mit Zwischenverfügung das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung moniert und X gem. § 82 S. 1 GBO unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Verpflichtung auferlegt, die Bescheinigung zu beschaffen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, hat das Grundbuchamt den Antrag des X zurückgewiesen und gleichzeitig gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt sowie die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht.

Das OLG Hamm hat zunächst klargestellt, dass die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt ist. Wenn der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig und der Teilungsplan ausgeführt ist, muss gem. § 130 ZVG das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt ersuchen, die Veränderungen, die der Zuschlag in den Rechtsverhältnissen am Grundstück herbeigeführt hat, im Grundbuch einzutragen. Die behördliche Befugnis zum Eintragungsersuchen verdrängt hierbei eine allgemein bestehende Antragsbefugnis des Beteiligten. X war somit nicht antragsberechtigt.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes war hingegen nicht zulässig. Zwar kann die Beschaffung von Unterlagen, die zur Grundbuchberichtigung erforderlich sind (hier: die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung) Gegenstand des Berichtigungszwangs nach § 82 S. 1 GBO sein, jedoch kann sich der Zwang nicht isoliert hierauf erstrecken. Es können im Rahmen des § 82 S. 1 GBO nur solche Unterlagen angefordert werden, welche zum Vollzug eines eigenen Antrags erforderlich sind. In der Konsequenz liegt es daher allein und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsgerichts, beim Finanzamt auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinzuwirken.

Im Leitsatz fasst das OLG wie folgt zusammen:

„1. Der Berichtigungszwang ist auf Verfahren beschränkt, in denen eine Grundbuchberichtigung auf Antrag vorzunehmen ist, scheidet also aus, wenn als Grundlage der Eintragung nur ein behördliches Ersuchen in Betracht kommt.

2. Der Berichtigungszwang kann in einem solchen Fall auch nicht auf die Beschaffung einzelner zur Berichtigung erforderliche Unterlagen beschränkt werden, weil Zwangsmaßnahmen nur zum Vollzug eines eigenen Antrags […] verhängt werden dürfen.“

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2012, Az. I-15 W 483/11


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