(IP) Hinsichtlich Zwangsvollstreckung bzw. -versteigerung des Finanzamtes gegenüber einem Zwangsverwalter, auf eine betreffende Grundstückseigentümerin bezogen, hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

„Ernstlich zweifelhaft ist eine Rechtsfrage nach allgemeiner Auffassung dann, wenn sie von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich beurteilt worden ist, wenn zwei Senate des BFH dieselbe Rechtsfrage verschieden beantwortet haben oder wenn zwei Instanzgerichte zu einer höchstrichterlich bisher nicht geprüften Frage eine unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten... Nach Auffassung des Senats muss dies auch gelten, wenn seitens der Zivilgerichte eine Rechtsfrage, auch wenn sie vom BGH noch nicht abschließend beurteilt worden ist, anders beantwortet wird als vom BFH. Dies gilt vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung insbesondere dann, wenn eine Rechtsfrage (hier: ob der Zwangsverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen hat) von den Zivilgerichten in Form von Weisungen flächendeckend anders beurteilt wird als vom BFH. Im vorliegenden Fall trägt nicht nur der Antragsteller, sondern auch der Antragsgegner vor, dass sich bereits diverse Amtsgerichte in NRW gegen das Urteil ... des BFH ... gewandt hätten. Im Streitfall ist der Antragsteller sogar durch Beschluss des Amtsgerichts ... angewiesen worden, keine Zahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht erkennbar nichtig. Unabhängig davon, wie der Senat die im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage beurteilt, ist damit bereits vom Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides ... auszugehen“.

Das Finanzamt als Antragsteller war in dem Zwangsverwaltungsverfahren über ein Grundstück zum Zwangsverwalter bestellt worden. Das Finanzamt hatte die anteilige Einkommensteuer gegenüber dem Antragsteller „als Zwangsverwalter des Grundstücks (Grundstückseigentümerin: Frau U)“ festgesetzt. Die Einkommensteuer wurde dabei auf der Grundlage einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers festgesetzt. Das Amt stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er in einem ähnlichen Fall vom Amtsgericht angewiesen worden sei, keine Zahlung auf die private Einkommensteuer des Schuldners zu leisten. Er beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 3 V 1143/18 A (E)

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