(ip/pp) Ob nach Trennung einer Lebensgemeinschaft eine Eigenbedarfskündigung der gemeinsamen Wohnräume ohne Frist möglich ist, war Gegenstand eines Urteils des Landgerichts Kiel. Und die Richter entschieden eindeutig: Ein Beziehungsende beende nicht auch automatisch ein Mietverhältnis zwischen den beiden ehemaligen Partnern. Es gelten die gesetzlichen Fristen.

Der Beklagte des betreffenden Falles lebte in einer der beiden Obergeschosswohnungen seines Hauses. Die darunter liegende Erdgeschosswohnung hatte er an seine Lebensgefährtin vermietet. Die beiden Wohnungen waren miteinander verbunden und wurden vom Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Nachdem die Beziehung zerbrochen war, wurden die beiden Wohnungen räumlich getrennt. Danach kündigte der Hauseigentümer seiner Ex-Freundin und begründete dies mit Eigenbedarf. Die Frau widersprach. Die Räumungsklage des Vermieters war zunächst erfolgreich, doch die Mieterin legte Berufung ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Dem folgten die Richter. Die Interessen der Mieterin überwögen in diesem Fall. Der Verlust einer Wohnung sei immer mit "erheblichen Härten" verbunden. Hinzu komme, dass abzusehen sei, dass die Berufung Erfolg haben werde: Sei bereits bei Vertragsabschluss klar, dass Eigenbedarf bestehe - wie hier, da der Mann die Erdgeschosswohnung mit nutzte -, könne eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach fünf Jahren ausgesprochen werden.

LG Kiel, Az.: 1 S 48/08