(IP) Hinsichtlich AnfG (Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens) hat das Finanzgericht (FG) München im Zusammenhang einer drohenden Zwangsversteigerung entschieden.

„Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die seine Gläubiger benachteiligen. Zu einer solchen Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Anfechtbar ist nach § 3 Abs. 1 AnfG eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Wird die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Vier-Jahres-Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids.“

Mit notariellem Vertrag mit der nicht verheirateten Mutter des gemeinsamen Sohnes (AM), der alleinige Sorgerechtsinhaberin, übertrug der Schuldner im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einzelne Grundstücke auf diesen. Die betreffende eingetragene Grundschuld war zu löschen. Der Vertrag sah sein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor. Dann wurden das Eigentum am Grundstück sowie der Nießbrauch eingetragen und die Grundschuld wurde gelöscht.

Dann erließ das Finanzamt einen Schätzungsbescheid über Einkommensteuer gegenüber dem Schuldner, gegen den dieser Einspruch einlegte. Das Finanzamt (FA) erließ darauf u. a. einen Duldungsbescheid gegenüber dem Schuldner (adressiert an die Mutter), in dem es wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten die Übertragung des Grundstücks nach dem AnfG anfocht. Darauf verkaufte die Mutter, handelnd für den Sohn, das Grundstück an die Klägerin, die Schwester des Schuldners. Das auf dem Grundstück lastende Nießbrauchsrecht wurde übernommen. Das Recht, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen, wurde ausgeschlossen.

Dazu entschied das FA: „ Der durch Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch, mit dem AM sicherstellte, dass im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks bei der Klägerin das Wohnungseigentum wieder an ihn zurückfiel, ist zwar an sich pfändbar. Er benachteiligt aber das FA als Gläubiger weiter, weil im Falle der Zwangsvollstreckung bei der Klägerin das Eigentum am Grundstück wieder von AM beansprucht werden kann und damit die Zwangsvollstreckung vereitelt wird.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

FG München, Az.: 10 K 2927/17

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