(ip/pp) Um die Gewährleistung für Gebrauchsrisiken sowie um das Phänomen der stillschweigenden Abnahme ging es in einem aktuellen Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Klägerin des Verfahrens verlangte wegen Mängelbeseitigung den Kostenersatz aus dem Einbau einer abgehängten Decke in einem Hochhaus. Die Beklagte war geschäftsführende Gesellschafterin einer BGB-Gesellschaft, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die selbst nur Subunternehmerin wurde, beauftragt worden war, ca. 6.200 Metalldeckenplatten in einem Hochhaus anzubringen.

Die von der Beklagten nach Bemusterung eingebauten ca. 25 kg schweren Platten hatten an einer Seite ein Scharnier und an der anderen zwei Federbolzen, die zum Öffnen und Schließen hereinzudrücken waren und im geschlossenen Zustand auf einem Metallrahmen aufliegen sollten. Nach den Bearbeitungshinweisen des Herstellers war das Öffnen und Schließen durch zwei Personen mit eines Spezialwerkzeug auszuführen. In geschlossenem Zustand war nicht zu sehen, ob die Federbolzen richtig ausgefahren waren, deren Führung recht schwach und damit bei unsachgemäßer Handhabung verbiegungsanfällig war. Außerdem mussten mit Karabinerhaken zusätzlich Seile zwischen den Platten und dem Trägersystem angebracht werden.

Die Klägerin verweigerte die Abnahme, da öfters Platten selbsttätig abklappten und dabei auch manchmal die Halteseile rissen - und die Beklagte veranlasste eine Fertigstellungsbescheinigung durch einen Privatgutachter. Dem schlossen sich die Klägerin und die Generalunternehmerin an und verlangten ebenfalls von der Bauherrin die Abnahme, die diese unter Vorbehalt zu den Deckenplatten schließlich gegenüber der Generalübernehmerin erklärte.

Da es auch später noch zum vereinzelten Abklappen von Platten kam, mussten durch einen Gutachter Stichproben durchgeführt werden. Er kam er zu dem Ergebnis, dass bei einer Vielzahl von Platten die Federbolzen nicht richtig ausfuhren, was bei einwandfreier Montage aber der Fall gewesen wäre. Der Sachverständige sah ferner als Konstruktionsmangel an, dass bei geschlossener Decke nicht ausreichend kontrolliert werden könne, ob die Federbolzen die erforderliche Auflagetiefe von 5 mm besäßen. Er schlug vor, entweder die Bolzenführungen durch längere Hülsen zu verstärken oder Sichtschlitze zur Kontrolle der Federbolzen in den Platten anzubringen.

Die Bauherrin hatte darauf unter Fristsetzung der Klägerin an die Beklagte den Austausch der Federbolzen durch Schlossriegel vornehmen lassen. Die Klägerin macht Beseitigungsaufwand der Bauherrin geltend, den sie von dieser ersetzt haben will, insgesamt knapp 600.000,- Euro.

Das OLG nahm im Urteil eine vermittelnde Position ein:

1. Der ausführende Unternehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie nicht mit Gebrauchsrisiken behaftet ist.
2. Schweigt der Auftraggeber auf ein vom Auftragnehmer eingeholtes Privatgutachten, wonach die fertig gestellte Leistung mangelfrei ist, kann darin eine stillschweigende Abnahmeerklärung liegen.

OLG Frankfurt, Az.: 5 U 151/06