(IP) Ob eine zu einem Grundstück führende Entsorgungsleitung vom Nachbargrundstück der Klägerin zu entfernen ist, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Das bewusste Nachbargrundstück stand bis dato im Eigentum eines Verwandten. Dieser hatte es mehr als 30 Jahre geduldet, dass die Leitungen auf seinem Grundstück verlegt waren. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb die Klägerin das Grundstück, das sie bebauen wollte. Die Regen- und Schmutzwasserkanäle des Beklagten hinderten sie jedoch daran, so ihre Feststellung.
Die Beklagten hatten es versäumt, das Leitungsrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Zu ihren Gunsten bestand nur eine öffentlich-rechtliche Baulast.

Sie klagten, das OLG entschied in der Berufung: „Das Einvernehmen, das es offensichtlich zwischen den Beklagten und dem Vater des Beklagten ... gegeben hat, entfaltet ohne die unstreitig fehlende dingliche Absicherung gegenüber der Klägerin keine Wirkung. Dabei kann die genaue rechtliche Einordnung offenbleiben. Es dürfte sich um einen grundsätzlich jederzeit kündbaren unentgeltlichen Gestattungsvertrag gehandelt haben; ein solcher schuldrechtlicher Vertrag bindet Sondernachfolger grundsätzlich nicht“.

OLG Oldenburg, Az.: 1 U 104/13

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