(IP) Hinsichtlich der Wertung von Insolvenzgründen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.“

Die Schuldnerin wandte sich im betreffenden Verfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie war als Immobilienzweckgesellschaft Eigentümerin eines mit einem Hotel bebauten, verpachteten Grundstücks. Eine Bank hatte ihr in dem Zusammenhang ein Darlehen über 13 Mio. € vermittelt, das unter anderem durch die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 13 Mio. € abgesichert wurde. In der Grundschuldbestellungsurkunde hatte sie die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe u.a. des Grundschuldbetrags übernommen und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Nach Verschmelzung der betreffenden Banken wurde letztendlich die Laufzeit des jeweiligen Darlehens verkürzt. Da die Schuldnerin darauf das Restsaldo nicht zurückführte, ließ die Gläubigerin die Vollstreckungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunde auf eine andere Bank umschreiben und der Schuldnerin am die Vollstreckungsunterlagen zustellen. Darauf veräußerte die Schuldnerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 250.000,- € - bei Übernahme der bestehenden grundpfandrechtlichen Verpflichtungen an eine aus ausländischen Gesellschaftern bestehende GBR.

Die Bank beantragte anschließend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Das Insolvenzgericht bestellte den vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens, unter anderem zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Das kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Darauf eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt – dem stimmte der BGH zu.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 18/15

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