(ip/pp) Hinsichtlich Amtshaftung bei vermeintlich pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Die Mutter des Klägers und deren Ehemann waren schon längerfristig Mieter eines Wohnhauses. Dort wohnten neben den Mietern auch deren Kinder sowie der Kläger. Die ursprüngliche Eigentümerin und Vermieterin hatte das Anwesen an den Beklagten veräußert. Dieser hatte dann wegen ausstehender Miete das Mietverhältnis fristlos gekündigt und erhob Räumungsklage gegen die Mieter, der das Amtsgericht mit vorläufig vollstreckbarem Urteil stattgab. Aufgrund dieses Räumungstitels ließ der Beklagte das Mietanwesen durch die Gerichtsvollzieherin räumen. Hierbei wurde auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin ein Teil des geräumten Gutes entsorgt. Das Landgericht hob dann jedoch die amtsgerichtliche Entscheidung auf und wies die Räumungsklage ab.

Der Kläger hatte geltend gemacht, das die Räumung vom Gerichtsvollzieher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Hierdurch hätten er, seine Lebensgefährtin, seine Mutter sowie deren Ehemann unter anderem Schäden an Einrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen erlitten. Er begehrte darauf Schadensersatz vom Beklagten – und der BGH formulierte letztinstanzlich wie folgt:

"Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.

2. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.”

BGH, Az: IX ZR 36/08