(ip/RVR) Über die Aktenverwahrungspflicht des Amtsnachfolgers eines Notars entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts wurde dem Antragstellenden Notar im Bezirk des Antragsgegners im Januar 2000 die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher der Amtsvorgänger und dem Notariatsverwalter übertragen, §§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. 47 Abs. 1 AVNot NW (a.F.) und er habe die Vollzähligkeit der übernommenen Notariatsunterlagen seit 16.2.1970 zu prüfen und mitzuteilen.
Der Antragsgegner forderte im Juli 2008 den Antragssteller auf, die Akten der Jahrgänge 1950 bis 1975 in die eigene Verwahrung zu nehmen. Hiergegen richtete sich der Antrag der Antragstellerin beim Oberlandesgericht auf gerichtliche Entscheidung. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde.
Ferner änderte und ergänzte der Antragsteller den Ursprungsantrag aus 2000 dahingehend, das die Notariatsunterlagen seines Amtsvorgängers in Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden können, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Der Antragsgegner wies den Antrag nebst Hilfsanträgen zurück. Hiergegen bat der Antragssteller beim Oberlandesgericht um gerichtliche Entscheidung. Diese wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die eingelegte sofortige Beschwerde.

Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Der Senat bestätigt das Oberlandesgericht, dass mit Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückwies, da der Antrag am 03.04.2009 gestellt wurde ist, sind die Regelungen nach § 111 BNotO a.F. anzuwenden.

Vorliegend machte der Antragsteller von der Möglichkeit nach § 44 Abs. 2 NRW AVNot keinen Gebrauch, neuere Akten in die Verwahrung eines anderen Notars und ältere in die des Amtsgerichts zu geben.

Den weiteren Gründen des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass kein Ermessensfehler vorliegt. Der Senat beanstandet nicht die Auffassung der Rheinischen Notarkammer welcher die Antragsgegnerin folgt „wonach die Akten in der Regel dem „Amtsnachfolger“ in Verwahrung zu geben sind, als Allgemeinverfügung die Ermessensausübung der Justizverwaltung in zulässiger Weise binde und schon deshalb eine Entscheidung nach § 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) nicht in Betracht komme. Selbst bei Zurückstellung der Bindungswirkung des § 44 Abs. 1 NRWAVNot (2004) und Ausübung freien Ermessens hat der Antragsgegner dem Begehren in rechtlich zulässiger Weise nicht entsprochen, weil die ungeteilte Verwahrung der Urkunden beim Antragsteller den Interessen der Rechtssuchenden diene und mit Blick auf die berechtigten Interessen des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig sei.“ Die ununterbrochene Verwahrung beim Amtsnachfolger wirkt Störungen der Rechtssuchenden bei der notariellen Betreuung entgegen.

Ferner führt der Senat aus, dass auch kein Ermessensfehler vorliegt, „weil in zahlreichen Bundesländern, in denen hauptberufliche Notare und Notarinnen amtieren, vergleichbare Regelungen wie in „ 44 Abs. 2 NRWAVNot (2004) getroffen worden sind.“ „Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis nicht vertretbar sei, zumal deren Zielsetzung der gesetzlichen Ermächtigung entspreche und sonstige ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften wird dadurch die nach Art. 2 Abs. 1 GG gebotene Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns gewährleistet.“ Hierdurch wird eine Selbstbindung der Verwaltung begründet, dass „die Behörde bei der Behandlung künftiger Fälle nicht mehr beliebig von ihren Richtlinien abweichen darf.“

Ergänzend bestätigt der Bundesgerichtshof das Beschwerdegericht dahingehend, dass mit der Notargebühreneinnahme die Kosten für die Aufbewahrung der Notariatsakte abgedeckt sind. Ferner können nach 50 Jahren die älteren Urkunden zur Verwahrung an das Staatsarchiv übergeben werden.

BGH vom 07.06.2010, Az. NotZ 3/10


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