(ip/pp) Ob Arbeitseinkommen und SGB-Leistungen schlicht zusammengerechnet das pfändbare Einkommen ausmachen, war aktueller Inhalt eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verfügte über rechtskräftig titulierte Ansprüche in Höhe von ca. 31.000,- Euro aus einem Immobilienkauf gegen den Schuldner. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat sie angebliche Ansprüche des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hieraus nahm sie die Beklagte auf Zahlung von 30.000,. Euro in Anspruch. Die Beklagte hatte eine Abtretungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen, in der dieser ihr einen erstrangigen Teilbetrag von 500,- Euro aus seiner Rente, die er von einer Hilfskasse bezog, abtrat. Aufgrund dieser Abtretung hatte die Hilfskasse seither entsprechende Beträge an die Drittschuldnerin abgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam. Dies folge insbesondere aus der fehlenden Zusammenrechnung der Alterseinkünfte des Schuldners und der Nichtberücksichtigung seiner Ehefrau als Unterhaltsberechtigte ohne entsprechende Beschlüsse nach § 850e Nr. 2a und § 850c Abs. 4 ZPO. Wären die Alterseinkünfte nicht zusammengerechnet worden und hätte die Hilfskasse die bestehende Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt, hätte sich kein pfändbarer Betrag in Höhe von monatlich 500,- Euro ergeben.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Der BGH entschied:

„1. Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden.

2. Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen.

3. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.“

BGH, Az.: IX ZR 37/06