(IP) Hinsichtlich Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen fallen, hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen.

InsO § 49

Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören.“

Auf Antrag einer Beteiligten, einer Grundschuldgläubigerin, ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung von deren Grundbesitz an. Über deren Vermögen war bereits das Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Der Beitritt einer Beteiligten wegen Grundbesitzabgaben in der Rangklasse 3 wurde zugelassen.

Auf Anfrage teilte die Beteiligte darauf mit, dass zu einer Ablösung ihrer Forderungen eine Zahlung von knapp 17.000,- € erforderlich sei. In diesem Betrag enthalten seien auch ihrerseits Forderungen wegen Grundbesitzabgaben aus den weiteren Jahren. Unter Hinweis darauf, dass die nachrangigen Forderungen nicht in den Ablösungsbetrag fielen, zahlte die Beteiligte zu 1 knapp 11.000,- € an die Beteiligte zu 2.

Am 30. März 2010 beantragte die Beteiligte zu 2 den Beitritt zum Versteigerungsverfahren wegen der weiteren Grundbesitzabgaben. Nachdem das Vollstreckungsgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beitritts geäußert hatte, meldete sie diese und weitere Forderungen nebst u. a. Säumniszuschlägen zum Termin an.

Das Vollstreckungsgericht hatte darauf das von der Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren wegen der Ablösung durch die Beteiligte zu 1 aufgehoben und hatte den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 wegen Bestehens eines Vollstreckungsverbots nach der Insolvenzordnung zurückgewiesen. Deren gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 18/11

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