(IP) Der Vermieter einer Wohnung muss für eine 24-stündige Warmwasserversorgung mit einer Wassertemperatur von mindestens 40 °sorgen, so eine Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg.

Sachverhalt

Im Jahr 2018 klagt eine Mieterin vor dem Amtsgericht Leonberg darauf, dass die die Erwärmung des Leitungswassers in der Nachtzeit nur soweit erfolgt, dass ein Duschen oder Baden möglich ist. Der Hintergrund der Klage war, dass die Vermieterin eine Nachtabsenkung an der Heizung vornahm. Dadurch nahm abends ab 22 Uhr die Wassertemperatur ab und morgens um 06.30 Uhr war das Wasser nur lauwarm.

Anspruch auf Warmwasserversorgung rund um die Uhr

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg erfolgte zu Gunsten der Mieterin. Auch während der Nachtzeit muss das Leitungswasser soweit erwärmt werden, dass eine Wassertemperatur von 40 °C erreicht wird, so das Amtsgericht. Der Vermieter hat nicht das Recht, die Temperatur des Wassers in den Nachtstunden eigenmächtig abzusenken, er hat die Verpflichtung, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. Etwas anderes gelte, wenn sämtliche Mieter mit einer Temperatur-Absenkung einverstanden sind.

Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 27.12.2018 - 2 C 231/18 -

© immobilienpool.de