(IP) Hinsichtlich lediglich unbestimmter Vertragsformulierungen und deren Vollstreckungsfähigkeit in Folge hat das Landgericht Frankfurt mit Leitsatz entschieden.

„Ein Urteilstenor, welcher den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wieder herzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.“

Durch Versäumnisurteil war der Schuldner verurteilt worden, „den Anbau/Überbau im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu beseitigen/zurückzubauen und den früheren Zustand wieder herzustellen“. Auf Antrag des Gläubigers hatte das Amtsgericht ihn zur Ersatzvornahme berechtigt und dem Schuldner einen Kostenvorschuss von 25.000 € auferlegt. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit seiner Beschwerde, mit der er die Bestimmtheit des Titels rügte und in Abrede nahm, dass die vom Gläubiger im Rahmen der beabsichtigen Ersatzvornahme angekündigten Maßnahmen vom Titel erfasst wären.

Das Landgericht gab ihm recht: „Der Antrag auf Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) war zurückzuweisen, denn das Versäumnisurteil ist nicht bestimmt genug und kann daher nicht Grundlage einer Vollstreckung sein (§ 704 ZPO). Zwar kann zur Auslegung eines Versäumnisurteils die Klageschrift herangezogen werden, das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan kann auch sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen…. Gleichwohl verbleiben vorliegend nicht behebbare Unklarheiten im Titel, die dazu führen, dass das Urteil, welches insoweit dem (unbestimmten) Klageantrag gefolgt ist, nicht vollstreckungsfähig ist. Im Rahmen von Beseitigungsansprüchen muss zumindest der Erfolg so genau bezeichnet werden, dass eine Vollstreckung möglich ist.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt, Az.: 2-13 T 73/20

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